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   OLG Frankfurt, 18.09.1984 - 3 WF 224/84   

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https://dejure.org/1984,2263
OLG Frankfurt, 18.09.1984 - 3 WF 224/84 (https://dejure.org/1984,2263)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.09.1984 - 3 WF 224/84 (https://dejure.org/1984,2263)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. September 1984 - 3 WF 224/84 (https://dejure.org/1984,2263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweilige Unterhaltsanordnung; Fehlende Anhängigkeit einer Ehesache; Erlaß einer einstweiligen Verfügung; Unterlassene Umdeutung; Sofortige Beschwerde

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 193
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 04.02.2003 - 8 WF 248/02

    Voraussetzungen für den Erlass einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen

    b) Die unzulässige sofortige Beschwerde kann auch nicht in eine - innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) zulässige - außerordentliche Beschwerde gegen eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 24.01.03 - 8 WF 14/03 - ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 193, 194; vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 ff.) umgedeutet werden, weil das Familiengericht die Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren nicht greifbar gesetzwidrig verweigert hat:.
  • OLG Naumburg, 19.06.2003 - 8 WF 79/03

    Sofortige Beschwerde wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe

    Die unzulässige sofortige Beschwerde kann auch nicht in eine - innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) zulässige - außerordentliche Beschwerde gegen eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 24.01.03 - 8 WF 14/03 - ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 193, 194; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 ff.) umgedeutet werden, weil außerordentliche Beschwerden auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt sind, in denen Entscheidungen mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 m.w.N.), d.h. der Rechtsordnung "fremd" sind (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rdn. 18 b m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2001 - 1 WF 93/01

    Anordnung, einstweilige, Beschwerde; Prozeßkostenhilfe, Anordnung, einstweilige

    Unterbleibt in dieser Situation eine Sachentscheidung des Gerichts über die beantragte einstweilige Anordnung, ist dies als greifbar gesetzeswidrig anzusehen (vgl. OLG Ffm., FamRZ 1985, S. 193 f).
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